Ferienkalender

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Übersicht Schulferien 23/24

Übersicht Schulferien 24/25

Aufgrund von Anfragen und zur Vermeidung von Missverständnissen möchten wir an dieser Stelle die wichtigsten Regelungen zu Ferienverlängerungen und Beurlaubungen erläutern:

Hinweise zur Teilnahmepflicht am Unterricht, Ferienverlängerungen und Beurlaubung (Unterrichtsbefreiung)

Ferienverlängerungen
Eine Verlängerung der Ferien, die direkt vor Beginn und direkt im Anschluss an die Ferien beantragt wird, darf von der Schulleitung und den Klassenlehrern prinzipiell aufgrund eindeutiger gesetzlicher Regelungen und Vorgaben nicht genehmigt werden.
(Werden Ferien eigenmächtig durch die Eltern verlängert, entsteht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeldverfahren einhergeht.)

Hierzu schreibt das Kultusministerium:

Eine Beurlaubung vom Schulbesuch zur Verlängerung der Ferienzeiten ist nicht vorgesehen. Der Wunsch, längere Ferien oder günstigere Reisezeiten in Anspruch zu nehmen, ist kein „wichtiger persönlicher Grund“, der nach § 4 Abs. 3 Nr. 9 Schulbesuchsverordnung eine Beurlaubung ermöglicht.

Beurlaubung

Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen (ab 3 Tage) ist die Schulleitung.  Ein schriftlicher Antrag (formlos) mit Begründung ist notwendig. Es gibt nur wenige gesetzliche Ausnahmen, die eine längere Beurlaubung oder einen Auslandsaufenthalt während der Schulzeit begründen, wie die Eheschließung von Geschwistern, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, ein dringend notwendiger Kuraufenthalt der Eltern, Wohnungswechsel und die schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern die Anwesenheit des Schülers zur Pflege erforderlich ist.
 
Eine Beurlaubung/Unterrichtsbefreiung aufgrund von zusätzlichen Urlaubs- und Freizeitaufenthalten oder die durch Sprachreisen, allgemein familiäre, jahreszeitliche, arbeitstechnische, kulturelle oder terminliche Aspekte begründet wird, kann - auch aufgrund der Schulbesuchspflicht - grundsätzlich nicht genehmigt werden. 

Die Schulleitung muss die bestehenden schulgesetzlichen Regelungen bei der Prüfung eines Antrages berücksichtigen, kann diese nicht außer Kraft setzen und ist deshalb nicht völlig frei in der Entscheidung.

Bei genehmigten Beurlaubungen muss mit der Klassenleitung abgesprochen werden, welche Unterrichtsinhalte der/die fehlende Schüler/-in während der Fehlzeit zu bearbeiten hat.

Die Schulbesuchsverordnung im Wortlaut finden Sie unter https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulBesV+BW+%C2%A7+4&psml=bsbawueprod.psml&max=true.

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